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Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Rechtsbeziehungen zwischen dem Unternehmen BASEG GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Mario Beier, Schönherrstr. 8 in 09113 Chemnitz, (nachfolgend: Auftragnehmer) und dem Kunden (nachfolgend: Auftraggeber). Sie finden in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung Anwendung, soweit die jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Auftraggeber zugänglich gemacht wurden. Diese Fassung gilt ab dem 27.08.2015.
Die vorliegenden AGB gelten für Auftraggeber, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind. Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers erkennt der Auftragnehmer nicht an. Ihrer Geltung wird ausdrücklich widersprochen. Von diesen Bestimmungen unberührt bleiben Individualvereinbarungen und gesetzlich zwingende Vorschriften.
Abweichende Geschäftsbedingungen haben, soweit es sich nicht um individuelle Vereinbarungen handelt, nur Gültigkeit, wenn diese schriftlich vereinbart werden.
Der Auftraggeber gibt durch die Übermittlung seines Auftrages ein Vertragsangebot ab, welches mit Zugang beim Auftragnehmer verbindlich wird. Das Angebot gilt als angenommen, wenn der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber in Textform bestätigt. Die Übersendung der Rechnung gilt auch als Auftragsbestätigung. Diese Regelungen gelten nicht, soweit es sich um ein Bargeschäft handelt.
Sämtliche Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und verstehen sich, soweit nichts anderes schriftlich erwähnt ist, als Nettopreisangebote zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer und zuzüglich Verpackung und Versandkosten. Nachträgliche Preisänderungen bleiben vorbehalten, wenn die Lieferung ab drei Monaten nach Auftragsbestätigung erfolgt. Dies trifft insbesondere zu, wenn sich die Marktpreise für Material erhöhen und/oder gesetzliche sowie tarifliche Lohnerhöhungen der mit dem Auftrag befassten Mitarbeiter wirksam werden. Bei offenkundigen Rechen- oder Druckfehlern in den Preislisten, Angeboten und Rechnungen des Auftragnehmers, oder irrtümlich unrichtig eingesetzten Preisen behält dieser sich vor, die Differenzbeträge nachzufordern bzw. zu vergüten.
Vom Auftraggeber gewünschte Änderungen nach dessen Genehmigung des Korrekturdruckes werden zusätzlich vergütet.
Im Manuskript nicht vorgesehene Änderungen, sowie vom Auftragnehmer unverschuldete Abweichungen infolge Unleserlichkeit des Manuskriptes oder der Vorlage sind vom Auftraggeber nach dem erforderlichen Korrekturaufwand zusätzlich zu vergüten.
Sofern der Auftraggeber die von ihm in Auftrag gegebene Arbeit nicht selbst abholt oder abholen kann, erfolgt die Lieferung der Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers an die von ihm genannte Anschrift. Hat der Auftraggeber keine besondere Versandanweisung erteilt, erfolgt die Wahl der Versandart und des Versandunternehmens nach billigem Ermessen durch den Auftragnehmer.
Die Lieferung erfolgt innerhalb der ausdrücklich vereinbarten Lieferzeit. Werden keine Lieferzeiten ausdrücklich vereinbart, erfolgt die Lieferung innerhalb von fünf Werktagen nach Zahlungseingang, soweit Vorkasse vereinbart wurde; soweit kein vorheriger Zahlungseingang erforderlich ist (Nachnahme-sendungen, Rechnungskauf etc.), erfolgt die Lieferung innerhalb von zehn Werktagen nach dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
Der vorgesehene Liefertermin ist ein Richttermin. Abweichungen hiervon berechtigen den Auftraggeber nur dann zum Rücktritt vom Vertrag oder zu Schadensersatzansprüchen, wenn die verspätete Lieferung durch den Auftragnehmer zu verantworten ist. Wird eine Lieferzeit schriftlich vereinbart, so beginnt diese mit Absendung der Auftragsbestätigung. Handelt es sich nicht um ein absolutes Fixgeschäft ist der Auftraggeber in den anderen Fällen zum Rücktritt berechtigt, wenn er dem Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist zur Lieferung setzt und deutlich macht, dass er die Leistung nach fruchtlosem Verstreichen dieser Nachfrist ablehnen wird und der Auftragnehmer innerhalb dieser angemessenen Nachfrist nicht liefert.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder zufälligen Verschlechterung der gekauften und gelieferten Waren geht bei einer Selbstabholung mit der Übergabe an den Auftraggeber oder die mit der Abholung beauftragten Person über. Im Falle der Lieferung geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald der Auftragnehmer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat, so dass die Lieferung und Versendung auf Gefahr des Auftraggebers erfolgt.
Der Übergabe steht es gleich, wenn sich der Auftraggeber im Annahmeverzug befindet.
Im Falle des Annahmeverzugs ist der Auftragnehmer berechtigt, die Waren auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers einlagern zu lassen.
6.1. Zahlungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Rechnungen, mit Ausnahme von Barverkäufen, sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
6.2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Vertragsschluss einen Vorschuss in Höhe von bis zu 50% des vereinbarten Preises mittels Vorschussrechnung vom Auftraggeber zu verlangen. Der Auftragnehmer ist darüber hinaus berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen für bereits erbrachte Teilleistungen bei außergewöhnlichen Vorleistungen (z. B. Vorauszahlungen auf Leistungen Dritter) zu verlangen, soweit diese nicht bereits durch die Begleichung der bei Auftragserteilung gestellten Rechnung abgedeckt sind. Der Auftragnehmer kann im Falle des Zahlungsverzugs mit der Vorschusszahlung die weitere Auftragsdurchführung vom Eingang der vollständigen Zahlung abhängig machen.
6.3. Bei Zahlungsverzug ist der Auftraggeber verpflichtet, Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszins zu bezahlen; der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
6.4. Befindet sich der Auftraggeber in erheblichem Umfang (Beträge ab 500 € oder Verzugsdauer von über 4 Wochen) in Zahlungsverzug oder ist die Erfüllung des Zahlungsanspruchs wegen einer nach Vertragsschluss bekannt gewordenen wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlungen verlangen, und bis zum Eingang der Vorauszahlungen noch nicht erbrachte Leistungen zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Von einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse ist insbesondere auch dann auszugehen, wenn eine Wirtschaftsauskunft vor einer Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber warnt bzw. eine Geschäftsbeziehung zu dem Auftragsvolumen nicht oder nur gegen Vorauszahlung empfiehlt. Statt des Verlangens einer Vorauszahlung ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl berechtigt die Stellung einer seine Forderung (einschließlich Nebenforderungen) vollumfänglich abdeckenden Sicherheit auf Kosten des Auftraggebers zu verlangen. Bis zum Eingang der entsprechenden Sicherheit ist der Auftragnehmer befugt noch nicht erbrachte Leistungen zurückzuhalten sowie die Weiterarbeit einzustellen.
6.5. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers kommt nur wegen Ansprüchen unmittelbar aus diesem Vertrag in Betracht.
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller fälligen Rechnungen im Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt Dritten gegenüber geltend zu machen. Er tritt Forderungen aus der Weiterveräußerung von Waren, die mit diesem Eigentumsvorbehalt belastet sind, zur Sicherung sämtlicher noch offener Forderungen an den Auftragnehmer bereits jetzt ab.
Liefermengendifferenzen von ± 10% stellen keinen Mangel dar. Korrekturausdrucke sind vom Auftraggeber vor seiner Genehmigung zu prüfen. Der Auftragnehmer haftet nicht für Druckfehler,
die vom Auftraggeber bei der Prüfung der Korrekturausdrucke übersehen wurden.
Der Auftraggeber hat die gelieferte Ware nach Abnahme auf Mängel zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat der Auftraggeber binnen einer Woche ab Erhalt der Ware; verborgene Mängel hat er unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens innerhalb eines Jahres ab Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie Verletzung des Körpers und Gesundheit. Andernfalls gilt die Ware als mangelfrei abgenommen.
Ein Aufrechnungsrecht des Auftraggebers besteht nur, wenn seine zur Aufrechnung gestellte Forderung rechtskräftig festgestellt wurde oder unbestritten ist. Für fremde Druckunterlagen, Manuskripte oder dergleichen, die nicht binnen vier Wochen nach Erledigung des Auftrags schriftlich zurückgefordert sind, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
Alle Nutzungsrechte an vom Auftragnehmer hergestellten Skizzen, Entwürfen, Layouts und dergleichen stehen vorbehaltlich ausdrücklicher schriftlicher Regelungen ausschließlich dem Auftragnehmer zu. Durch den Auftragnehmer hergestellte Druckvorlagen, Entwürfe, Layouts und dergleichen bleiben in dessen Eigentum. Die Nachahmung, Vervielfältigung, Veröffentlichung oder Weitergabe dieser Entwürfe an Dritte ist nicht gestattet. Der Auftraggeber hat die Herstellungskosten für bestellte Skizzen, Entwürfe, Probedrucke und Muster zu bezahlen, auch wenn ein endgültiger Auftrag nicht zustande kommt.
11.1. Der Auftraggeber darf vorbehaltlich der Abtretung von Geldforderungen gemäß § 354 a HGB einzelne Rechte dieses Vertrages sowie den Vertrag im Ganzen nicht auf Dritte übertragen, es sei denn der Auftragnehmer erteilt hierzu ausdrücklich seine schriftliche Zustimmung. Der Auftragnehmer wird die Zustimmung erteilen, wenn berechtigte Belange des Auftraggebers an der Übertragung von Rechten die Interessen des Auftragnehmers überwiegen.
11.2. Ist der Auftraggeber ein kaufmännischer Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird der Geschäftssitz des Auftragnehmers als Erfüllungsort sowie als Gerichtsstand für alle Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung vereinbart. Dies gilt auch gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben, oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
11.3. Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Die Anwendung des "Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen" und des "Einheitlichen Gesetzes über den Abschluss internationaler Kaufverträge" sowie des "Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf" werden ausgeschlossen.
11.4. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder die Vereinbarung eine Lücke enthalten, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
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